Impressum / AGBs - KGS Handwerkerservice

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Angaben gemäß § 5 TMG

Karsten-Günter Schmidt
KGS-Handwerkerservice
Heinrich-Früstück-Str.6
26133 Oldenburg

Kontakt

Telefon: 01748752898
E-Mail: kgs-handwerkerservice
@t-online.de

Umsatzsteuer-ID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
64/141/15022

Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen

Berufsbezeichnung: Handwerkerservice
Zuständige Kammer: Handwerkskammer Oldenburg
Verliehen in: Niedersachsen

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV

Karsten-Günter Schmidt

Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle

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Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


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Weitergabe von Daten
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Wir geben Ihre persönlichen Daten nur an Dritte weiter, wenn:

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Betroffenenrechte

Sie haben das Recht:

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Widerspruchsrecht

Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation von uns umgesetzt wird.
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Um die Sicherheit Ihrer Daten bei der Übertragung zu schützen, verwenden wir dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren (SSL) über HTTPS.
Aktualität und Änderung dieser Datenschutzerklärung

Diese Datenschutzerklärung ist aktuell gültig und hat den Stand Mai 2018.

Aufgrund geänderter gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Vorgaben kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung stellen wir Ihnen jederzeit an dieser Stelle zur Verfügung.

AGBs:

Allgemeine Geschäftsbedingungen KGS Handwerkerservice, Heinrich-Früstück-Str. 6, 26133 Oldenburg Stand 01.01.2017

§ 1 Allgemeines, Begriffsdefinition
(1) Für alle Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich noch einmal vereinbart werden.
(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Geschäftsbedingungen richten sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber selbst ausschliesslich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser AGB sind solche gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, d.h. Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf.
(5) Nachfolgearbeiten sind auf das von uns erbrachte Werk aufbauende Arbeiten die nicht von uns durchgeführt werden.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1) Angebotstexte und Zeichnungen bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht anderweitig verwendet werden.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung sind ausschliesslich unser Angebot, das Leistungsverzeichnis und die einschlägigen anerkannten Regeln der Bautechnik maßgebend.
(3) An das Angebot halten wir uns 30 Werktage gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine verbindliche Auftragserteilung, so gelten die in dem Angebot bzw. Leistungsverzeichnis angegebenen Preise für die Dauer von vier Monaten nach fristgerechter Auftragserteilung (Vertragsschluß). Liegen zwischen Vertragsschluß und Ausführungsbeginn mehr als 4 Monate, ohne dass eine Ausführungsbeginnverzögerung von uns zu vertreten ist, sind wir berechtigt, danach eintretende Lohn- und Materialmehrkosten zusätzlich in Rechnung zu stellen. Betragen diese Mehrkosten mehr als 10%, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist das örtliche Aufmaß.
(5) Nicht vertraglich geschuldete Leistungen die vom Auftraggeber veranlasst werden oder nach den Umständen notwendig sind, werden gem. § 3 Abs. 2, 3 gesondert berechnet.

§ 3 Vergütung
(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach unserem Angebot oder dem Leistungsverzeichnis zur vertraglich geschuldeten Leistung gehören.
(2) Werden aufgrund Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für die vertraglich geschuldete Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist vor Ausführung zu treffen. Werden entsprechende änderungen erst nach Bestellung des Materials für die vertraglich geschuldete Leistung getroffen, bleibt der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, es sei denn der Auftragnehmer kann dass Material an seinen Lieferanten zurückgeben. Hierfür eventuell entstehende Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
(3) Für Leistungen gemäß § 2 Abs. 5 steht uns eine gesonderte Vergütung zu. Diese bestimmt sich nach dem gesondert vereinbarten Stundensatz (Regiestunden). Notwendige Zusatzleistungen sind vor Ausführung der Regieleistung anzukündigen und werden erst nach schriftlicher Beauftragung der Zusatzleistungen durchgeführt. Erbrachte Zusatzleistungen sind mittels Vorlage eines Regiestundenzettels dem Auftraggeber nachzuweisen und von diesem abzuzeichnen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Bei Erteilung des Auftrages ist der erste Abschlag in Höhe der im Angebot aufgeführten Kosten für die Materialien binnen 7 Tagen nach Auftragsdatum zur Zahlung fällig. Bei Fertigstellung der vertraglichen vereinbarten Leistung ist der zweite Abschlag in Höhe der restlichen 90 % der Auftragssumme abzgl. der bereits bezahlten Materialkosten binnen 7 Tagen nach dem Fertigstellungsanzeigedatum zur Zahlung fällig. Für den Fall, daß einzelvertraglich hiervon abweichende Abschlagszahlungen vereinbart werden, sind auch diese binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(2) Die Zahlung des Schlussrechnungsbetrages ist bei Abnahme und Aushändigung oder übersendung der Rechnung, spätestens jedoch innerhalb von 12 Werktagen nach Rechnungserhalt, fällig. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Bei schuldhafter überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Gleiches gilt bei Stundung fälliger Beträge durch uns.

§ 5 Aufrechnungsausschluss
Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, daß die Forderung mit der aufgerechnet oder wegen der ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Ausführung
(1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken verschiedener Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen herbeizuführen.
(2) Wir haben die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen und dabei die anerkannten Regeln der Technik, gesetzliche und behördliche Bestimmungen zu beachten.
(3) Der Auftraggeber hat uns unentgeltlich zur Benutzung und Mitbenutzung die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle, Zufahrtswege und Anschlüsse für Waßer und Energie zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für den bei der Leistungserbringung auf der Baustelle entstandenen Verbrauch von Energie und Wasser werden vom Auftraggeber übernommen.
(4) Wir haben die Baustelle bei Fertigstellung der Leistung in einem besenreinen Zustand zu hinterlassen und eventuell anfallenden Verpackungsmüll auf unsere Kosten zu entsorgen. über die Kosten für die Entsorgung von Bauschutt oder eventuell anfallendem Sondermüll ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

§ 7 Ausführungsfristen, Verzug
(1) Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der vertraglich vereinbarten Leistung, die nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, sind außchließlich unverbindliche Angaben. Die verbindlich vereinbarte Ausführungsfrist beginnt mit Vertragsschluß, frühestens aber dann zu laufen, wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Werden nach Vertragsschluß Vertragsänderungen vereinbart oder kommt es zu bauseitig bedingten Terminverzögerungen, ist gleichzeitig der Ausführungsbeginn, bzw. die Ausführungsdauer neu zu vereinbaren.
(2) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung mit Material bleibt vorbehalten. Wir werden dem Auftraggeber ggf. unverzüglich über eine Nichtverfügbarkeit des Materials informieren.
(3) Treten Betriebsstörungen infolge von Arbeitskämpfen (insb. Streik und Aussperrung) oder Witterungsbedingungen sowie anderer unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb unseres Willens liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. auf, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung.
(4) Bei überschreitung einer/s unverbindlichen Ausführungsfrist/-termins ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unter Setzung einer Nachfrist von 3 Wochen schriftlich zur Leistung aufzufordern. Erst mit Ablauf dieser Frist kommen wir in Verzug. Wird ein/e verbindliche/r Ausführungstermin/-frist überschritten, kommen wir bereits mit überschreiten des/r Ausführungstermins/-frist in Verzug, soweit uns ein Verschulden trifft. Hinsichtlich unserer Haftung gilt § 11 für Verträge mit Verbrauchern und § 12 für Verträge mit Unternehmern.

§ 8 Abnahme und Gefahrübergang
(1) Die Abnahme fertig gestellter Leistungen hat durch den Kunden innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu erfolgen. Der Aufforderung ist die Zustellung der Rechnung über fertig gestellte Leistungen gleichzustellen. Vorhandene Mängel sind bei der Abnahme vom Auftraggeber schriftlich zu beanstanden. Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme obwohl er zu dieser gesetzlich verpflichtet ist, so gilt diese 12 Werktage nach dem Zugang der Fertigmeldung oder 6 Werktage nach Beginn der Benutzung der erbrachten Leistung als erteilt. Werden Nachfolgearbeiten vor Abnahme begonnen, so gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen.
(2) Bis zur Abnahme der Leistung tragen wir die Gefahr. Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare von uns nicht zu vertretene Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten nach dem Angebot. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Leistung, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen werden und wenn wir die bis dahin erstellte Leistung ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergeben.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten, noch nicht eingebauten und nicht bezahlten Materialien bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche - auch künftige und bedingte- Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber erfüllt sind.
(2) Der Auftraggeber ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung und zur weiteren Veräusserung der Materialien nicht befugt.
(3) Wir sind berechtigt, unsere Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftragnehmers, bei dem wir berechtigt sind, das bereits gelieferte Material auch ohne Fristsetzung herauszuverlangen.

§ 10 Mängelansprüche
(1) Die Leistung ist frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und die übliche Beschaffenheit aufweist.
(2) Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
(3) Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftragebers zurückzuführen auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haften wir nicht, wenn wir den Auftraggeber auf unsere Bedenken hinsichtlich der Ausführung, der Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistungen hingewiesen haben.
(4) Mängelansprüche des Auftraggebers sind auf Nacherfüllung beschränkt. Der Auftraggeber hat uns eine angemeßene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht zu mindern oder, sofern die Leistung keine Bauleistung ist, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist in jedem Falle erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.
(5) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschloßen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns.

§ 11 Haftungsbeschränkung bei Verträgen mit Verbrauchern
(1) Bei der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(2)Sofern wesentliche Pflichten aus dem Vertrag  betroffen sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet, ist die Haftung von uns bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3)Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit wir einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der vertraglichen Leistung übernommen haben, in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit oder soweit ansonsten zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

§ 12 Haftungsbeschränkung bei Verträgen mit Unternehmern
(1) Haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
(2) Liegt uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit, soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wurden, jedoch auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
(4) Unsere Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos bleibt unberührt.
(5) Soweit unsere Haftung ausgeschloßen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln . gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht für Rückgriffsansprüche gem. § 634 a Abs. 1 Nr.
2 BGB. Diese Verjährungsfrist gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen . unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
(2) Die Verjährungsfrist gem. (1) gilt generell nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Garantieübernahmen, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

§ 14 Verbindlichkeit, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
(2) Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist oder keinen inländischen Gerichtsstand hat, ist unser Firmensitz Gerichtsstand.

Gerichtsstand für beide Teile ist Oldenburg i.O

 
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